Prävention mit Schleusengeländern
In vielen Unternehmen werden zur Schaffung zusätzlicher Lagerebenen und zur Erweiterung der Lagerfläche Lagerbühnen eingesetzt, die als Teil der Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung zu betrachten sind. Beträgt die Absturzhöhe zwischen zwei Ebenen mehr als 1 m, sind die Absturzkanten – dem TOP-Prinzip1) folgend – mit einer Umwehrung gemäß Abschnitt 5.1 der ASR A2.1 abzusichern. Auch wenn manche Bühnen Teil eines Regals und somit Teil eines Arbeitsmittels im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind, gelten nach Abschnitt 4 der TRBS 2121 dieselben Maßstäbe für die Absicherung der Absturzkante.
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