Turmdrehkrane für Unterhaltungszwecke ungeeignet: IPAF begrüßt Positionspapier der FEM
„Turmdrehkrane werden im Allgemeinen für das Heben von Lasten entwickelt und konstruiert, was ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entspricht. Alle anderen Verwendungen sind nicht vom Hersteller genehmigt. Wenn der Bediener eines Turmdrehkrans entscheidet, den Turmdrehkran nicht entsprechend der durch den Hersteller beschriebenen bestimmungsgemäßen Verwendung einzusetzen, ist er laut nationaler Arbeitssicherheitsvorschriften für die Erstellung einer Gefahrenanalyse verantwortlich und verfährt auf eigene Verantwortung.“
Im FEM-Positionspapier heißt es weiter: „Im professionellen Einsatz erlauben es arbeitsrechtliche Bestimmungen unter gewissen Einsatzbedingungen vielleicht, mit Turmdrehkranen-Arbeiter in einem sog. „Mannkorb“ hochzuheben, wenn dies die ungefährlichste Möglichkeit der Durchführung einer Arbeit darstellt... Für jede andere, nicht in der Betriebsanleitung beschriebene Verwendung (z. B. Unterhaltungszwecke) müssen die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten befolgt werden.“
Das FEM-Positionspapier ist Ergebnis einer Anfrage der International Powered Access Federation (IPAF) infolge des Angebots eines Unternehmens auf der bauma im letzten Jahr, bei dem Personen zu Vergnügungszwecken per Kran angehoben wurden. IPAF tritt für ein Verbot des Einsatzes von Kranen für Vergnügungszwecke auf professionellen Baumessen ein. Verschiedene Fachzeitschriften stellten die Praxis der beworbenen „Kranflüge“ auf der weltgrößten Baumesse ebenfalls in Frage.


















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