Kranführerschein: Information, Ausbildung und Voraussetzungen

Der Kranführerschein ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Befähigungsnachweis bzw. Bedienerausweis für Kranführer. Voraussetzung sind eine theoretische und praktische Ausbildung sowie eine erfolgreiche Prüfung. Der Nachweis dokumentiert, für welche Kranarten die erforderliche Qualifikation erworben wurde.

Ein solcher Bedienerausweis oder "Kranführerschein" dient als kompaktes Dokument für Qualifikations-, Unterweisungs- und Beauftragungsnachweise. | Foto: Pixabay; Tom
Ein solcher Bedienerausweis oder "Kranführerschein" dient als kompaktes Dokument für Qualifikations-, Unterweisungs- und Beauftragungsnachweise. | Foto: Pixabay; Tom

Voraussetzungen für angehende Kranführer

Für das selbstständige Führen eines Krans gelten konkrete Anforderungen. Nach der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 52 „Krane“ (früher BGV D6) dürfen Unternehmer damit grundsätzlich nur Personen beauftragen, die

  • mindestens 18 Jahre alt
  • körperlich und geistig geeignet
  • sowie entsprechend unterwiesen sind
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Zudem muss zu erwarten sein, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Dies wird durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung festgestellt.

Eine Ausnahme vom Mindestalter besteht zu Ausbildungszwecken: Personen unter 18 Jahren dürfen Krane unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen führen. Für das selbstständige Führen gilt dagegen grundsätzlich die Altersgrenze von 18 Jahren.

Bei der Auswahl geeigneter Personen sind neben der körperlichen und geistigen Eignung unter anderem technisches und physikalisches Verständnis, die Fähigkeit zum Erlernen und Anwenden von Signalen sowie Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und umsichtiges Handeln relevant.

↑ zurück zum Index ↑

Ausbildungsdauer richtet sich nach der Kranart

Der zeitliche Umfang der Ausbildung ist nicht für alle Krane gleich. Nach DGUV Grundsatz 309-003 hängen Inhalt und Dauer unter anderem von der Kranart, den auszuführenden Arbeiten, dem betrieblichen Umfeld, den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit sowie der Teilnehmerzahl ab.

Als Erfahrungswerte nennt der Grundsatz einen Tag für teilkraftbetriebene Krane und ein bis fünf Tage für flurgesteuerte Krane. Für führerhausgesteuerte Krane werden fünf bis zehn Tage, für Turmdrehkrane zehn bis 15 Tage und für Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage angesetzt. Für das Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Unterweisung nennt die DGUV einen bewährten Richtwert von drei zu fünf. Teilkraftkrane werden durch teils Maschinenkraft und teils von Hand betrieben, führerhausgesteuerte Krane dagegen sind voll motorisiert.

Erfolgt die Ausbildung außerbetrieblich, ist anschließend zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem tatsächlich zu führenden Kran erforderlich. Ändern sich die Einsatzbedingungen – beispielsweise durch einen anderen Krantyp, eine veränderte Steuerung oder besondere Arbeitsverfahren – wird eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.

↑ zurück zum Index ↑

Theorieausbildung für Krane vermittelt Technik und Arbeitssicherheit

Die theoretische Unterweisung soll die Kenntnisse vermitteln, die für einen sicheren Kranbetrieb erforderlich sind. Dazu gehören Grundlagen zu Konstruktion und Technik sowie zu mechanischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Zusammenhängen. Auch die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Rechte und Pflichten des Kranführers sind Bestandteil der Ausbildung.

Weitere Themen sind physikalische Grundlagen wie

  • Hebelgesetz
  • Standsicherheit
  • Schwerpunkt
  • Beschleunigung und Pendelbewegungen

Hinzu kommen Sicherheitseinrichtungen und Bremsen, die Betriebsanleitung des Herstellers, betriebliche Anweisungen, Handzeichen, Prüfungen vor Arbeitsbeginn sowie das Verhalten bei Mängeln und Betriebsstörungen.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Umgang mit Lasten. Die Teilnehmer müssen unter anderem lernen, Lasten abzuschätzen, geeignete Lastaufnahme- und Anschlagmittel auszuwählen, Lasten korrekt anzuschlagen sowie sicher abzusetzen und zu lagern.

↑ zurück zum Index ↑

Praktische Ausbildung am Kran

In der praktischen Unterweisung werden zunächst die Baugruppen und Funktionen des jeweiligen Krans gelehrt. Dazu gehört auch die Kontrolle des betriebsbereiten und betriebssicheren Zustands sowie die korrekte In- und Außerbetriebnahme.

Anschließend stehen praktische Übungen im Mittelpunkt. Dazu zählen:

  • das feinfühlige Anheben und Absetzen von Lasten
  • das Fahren mit und ohne Last, Ziel- und Senkübungen
  • das Abfangen pendelnder Lasten

Auch die Zusammenarbeit mit Einweisern und Anschlägern sowie das Anschlagen von Lasten können Bestandteil der praktischen Ausbildung sein.

Bei bestimmten Kranarten können zusätzliche Lehrinhalte hinzukommen. Bei Turmdreh- und Fahrzeugkranen betrifft dies beispielsweise das Ermitteln zulässiger Lasten aus Traglasttabellen, die Beurteilung von Umgebungsbedingungen sowie die Grenzen von Überlastsicherungen. Bei Fahrzeugkranen gehören zudem unter anderem das Abstützen und Umrüsten zu den speziellen Ausbildungsinhalten.

↑ zurück zum Index ↑

Prüfung in Theorie und Praxis

Nach Abschluss der Unterweisung muss der angehende Kranführer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in einer Prüfung nachweisen. Der DGUV Grundsatz 309-003 schreibt beide Prüfungsteile ausdrücklich vor.

Mit der bestandenen Prüfung wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Darin wird dokumentiert, für welche Kranarten die Befähigung erworben wurde. Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft an der Prüfung zu beteiligen; Form, Inhalt und Umfang sind mit ihr abzustimmen.

↑ zurück zum Index ↑

Bedienerausweis dokumentiert Qualifikation und Beauftragung

Umgangssprachliche Bezeichnungen wie „Kranschein“, „Kranführerschein“ oder „Bedienerausweis für Krane“ sollten nicht mit der betrieblichen Berechtigung zum selbstständigen Kranführen gleichgesetzt werden. Der DGUV Grundsatz 309-003 spricht von einem Befähigungsnachweis. Dieser dokumentiert die erfolgreich absolvierte Prüfung für die entsprechenden Kranarten.

Für die tatsächliche Berechtigung zum Führen eines Krans ist zusätzlich die Beauftragung durch den Unternehmer erforderlich. Nach einer externen Ausbildung muss zuvor eine entsprechende betriebliche Unterweisung am jeweiligen Kran erfolgen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss die Beauftragung schriftlich erteilt werden.

Für die Dokumentation werden entsprechende Bedienerausweise im Fachhandel angeboten. Der HUSS-Shop führt beispielsweise einen „Bedienerausweis für Krane“ , in dem die für den betrieblichen Einsatz relevanten Angaben zusammengeführt werden können. Vorgesehen sind persönliche Daten des Ausweisinhabers, ein Lichtbild sowie Nachweise über Aus- und Fortbildungen nach Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV und DGUV-Regelwerk. Darüber hinaus bietet das Dokument Platz für die Beauftragung zum Führen von Kranen und für den Nachweis der regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen.

Ein solcher Bedienerausweis dient als kompaktes Dokument für Qualifikations-, Unterweisungs- und Beauftragungsnachweise. Der Erwerb des Ausweisdokuments selbst stellt jedoch keine Qualifizierung dar und berechtigt nicht automatisch zum Führen eines Krans. Entscheidend bleiben die erforderliche Ausbildung und Prüfung, die betriebliche Unterweisung sowie die Beauftragung durch den Arbeitgeber.

↑ zurück zum Index ↑

Regelmäßige Unterweisung bleibt erforderlich

Trotz bestandener Prüfung werden zudem weitere Unterweisungen erforderlich. Nach § 12 Betriebssicherheitsverordnung müssen Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels tätigkeitsbezogen unterwiesen werden. Anschließend sind Unterweisungen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen und zu dokumentieren.

Zusätzlicher Unterweisungsbedarf kann sich zudem ergeben, wenn sich die Einsatzbedingungen ändern. Der DGUV Grundsatz nennt beispielsweise den Wechsel auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Montagearbeiten oder Änderungen der Steuerung.

↑ zurück zum Index ↑

Anforderungen an Ausbilder

Eine staatliche Zulassung oder Anerkennung als Ausbilder von Kranführern ist nach Angaben der Berufsgenossenschaft Holz und Metall nicht vorgesehen. Die BGHM formuliert jedoch Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der Ausbilder.

In Anlehnung an den DGUV Grundsatz 308-001 nennt sie ein Mindestalter von 24 Jahren, eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Kranführer sowie mindestens zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder Einsatz von Kranen. Darüber hinaus wird eine Meisterqualifikation oder eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion vorausgesetzt.

Außerdem verlangt die BGHM die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Kranführern. Voraussetzung für diesen Lehrgang ist nach ihren Angaben der Nachweis einer bestandenen Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) oder einer abgeschlossenen Meisterausbildung. (Lilian Peter)

↑ zurück zum Index ↑

Häufig gestellte Fragen zum Kranführerschein (FAQ)

Inhaltsverzeichnis:

Wie viel kostet ein Kranführerschein?

Die Kosten für einen Kranführerschein hängen von der Kranart, dem Schulungsanbieter und dem Umfang der Ausbildung ab. Je nach Lehrgang können mehrere Hundert Euro anfallen. Umfangreichere Qualifizierungen können entsprechend teurer sein.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Ist ein Kranführerschein Pflicht?

Ein „Kranführerschein“ im Sinne eines staatlichen Führerscheins ist nicht vorgeschrieben. Wer einen Kran selbstständig führt, muss jedoch entsprechend unterwiesen sein und seine Befähigung nachweisen. Der sogenannte Kranführerschein bzw. Befähigungsnachweis dient als Nachweis dieser Qualifikation.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Ist ein Kranführerschein in Deutschland Pflicht?

In Deutschland dürfen Arbeitgeber mit dem selbstständigen Führen eines Krans grundsätzlich nur Personen beschäftigen, die entsprechend unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen ist außerdem eine schriftliche Beauftragung erforderlich.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Wie lange dauert der Kranführerschein?

Die Dauer der Ausbildung hängt unter anderem von der Kranart, den Vorkenntnissen und den vorgesehenen Kranarbeiten ab. Lehrgänge für bestimmte Kranarten können beispielsweise ein bis mehrere Tage dauern. Theorie, praktische Ausbildung und Prüfung müssen ausreichend berücksichtigt werden.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Wo kann ich einen Kranführerschein machen?

Die Qualifizierung zum Kranführer wird von verschiedenen Bildungsträgern und Schulungsanbietern angeboten. Bei der Auswahl sollte darauf geachtet werden, dass die Ausbildung die Anforderungen des Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Grundsatzes 309-003 berücksichtigt und sowohl theoretische als auch praktische Inhalte vermittelt.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Was braucht man für einen Kranführerschein?

Wer selbstständig einen Kran führen soll, muss grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und geistig geeignet sein. Außerdem muss die Person entsprechend unterwiesen sein, ihre Befähigung nachweisen und erwarten lassen, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Wie lange ist der Kranführerschein gültig?

Der Befähigungsnachweis für Kranführer hat grundsätzlich kein festgelegtes Ablaufdatum. Allerdings ist die Qualifikation allein nicht ausreichend: Kranführer müssen für ihre Tätigkeit entsprechend beauftragt und regelmäßig unterwiesen werden. Eine Unterweisung ist grundsätzlich mindestens einmal jährlich durchzuführen.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Wer braucht einen Kranführerschein?

Einen entsprechenden Befähigungsnachweis benötigen Beschäftigte, die selbstständig einen Kran führen sollen. Welche Qualifizierung erforderlich ist, hängt unter anderem von der eingesetzten Kranart und den jeweiligen Tätigkeiten ab.

↑ zurück zum Fragenindex ↑

Printer Friendly, PDF & Email
30.07.2025
Für ein neu eröffnetes Containerdepot für Gefahrgüter hat Teichmann Krane einen generalüberholten 50-Tonnen-Containerportalkran nach Duisburg geliefert. Der generalüberholte Portalkran mit fabrikneuer...
17.04.2025
Symeo erweitert die Funktionalität ihres Radarsensors LPR-1DHP-350 um Bidirektionalität. Damit stehen die gemessenen Daten in einer Sekundärradar-Anwendung jetzt an beiden Sensoren zur Verfügung. Dies...
19.07.2024
Gütegemeinschaft Kranservice e. V. besteht seit 25 Jahren
Die Jahresmitgliederversammlung 2024 der Gütegemeinschaft Kranservice (GKS) am 11. und 12. Juni in Willingen stand im Zeichen des 25-jährigen Bestehens dieser bekannten Branchenvereinigung. Die am...
11.03.2024
Symeo beteiligt sich an der begleitenden Ausstellung der 32. Internationalen Kranfachtagung, die am 11. und 12. März 2024 im Hotel Ramada by Wyndham in Dresden stattfindet. Mit einem Demonstrator...
02.02.2026
Am 16. und 17. März 2026 findet an der Ruhr-Universität Bochum die mittlerweile 34. Internationale Kranfachtagung statt.
21.10.2025
Am 16. und 17. März 2026 findet an der Ruhr-Universität Bochum die 34. Internationale Kranfachtagung statt. Die traditionsreiche Fachveranstaltung bringt erneut Expertinnen und Experten aus Industrie...