Erfolgreiche Instandhaltung obwohl Ersatzteile fehlen
Die im August 2016 neu erscheinende Richtlinie VDI 2882 „Obsoleszenzmanagement“ dient hierbei als Anleitung zur Erarbeitung von Konzepten zur Sicherstellung der Nutzung von Systemen und Komponenten, die 20 Jahre oder länger genutzt werden.
Diese Konzepte dürfen dabei nicht allein auf eine schnelle Beschaffung von Ersatzteilen und Support im Schadensfall reduziert sein, sondern müssen mit großer Vorlaufzeit eine Strategie aufzeigen. Das sog. Obsoleszenzmanagement ist Teil des Risikomanagements. Richtig durchgeführt dient es der Vermeidung und Reduzierung von Produktions- oder Dienstleistungsausfällen aufgrund veralteter oder nicht mehr verfügbarer Prozesse, Materialien, Software oder Produktionseinrichtungen. Es beschreibt zudem Wege, wie Unternehmen mit einer drohenden oder bereits eingetretenen Obsoleszenz umgehen können.
Weiterhin werden in der VDI 2882 die Auslöser von Obsoleszenz erläutert und verschiedene Lösungen hierzu beschrieben. Das Obsoleszenzmanagement sollte organisatorisch an die bestehenden Unternehmensstrukturen angepasst werden, weil technisches und kaufmännisches Know-how gleichermaßen gefordert sind. Es wird zudem erläutert, anhand welcher Kriterien eine Anlage und ihre Komponenten klassifiziert und wie anhand einer Checkliste schnell eine Priorisierung erarbeitet werden kann. Die Richtlinie beschreibt das Obsoleszenzmanagement aus Sicht der Betreiber und leitet durch die gesamten Abläufe. Sie richtet sich also an Betreiber von Produktions- oder Prozessanlagen, an Asset-Management- sowie an Instandhaltungsdienstleister. Sie adressiert auch Hersteller von Produktions- und Anlagentechnik, die sich gemeinsam mit dem Kunden dieses Themas annehmen wollen.
Herausgeber der Richtlinie VDI 2882 „Obsoleszenzmanagement“ ist die VDI-Gesellschaft Produktion und Logistik (VDI-GPL). Die Richtlinie erscheint im August 2016 als Gründruck in deutscher/englischer Sprache. Die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Richtlinie durch Stellungnahmen besteht durch Nutzung des elektronischen Einspruchsportals oder durch schriftliche Mitteilung an die herausgebende Gesellschaft.


















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