Auswirkung der neuen ATEX-Richtlinie auf die Bereitstellung explosionsgeschützter Gabelstapler
Nach der neuen Richtlinie bleiben die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die verwendeten Maschinenkategorien zur Definition der verschiedenen Explosionsschutzniveaus (3G, 2G, 3D, 2D) und der Zertifizierungsprozess unverändert erhalten. Die Selbstzertifizierung der Hersteller bleibt auch für Maschinen der Kategorie 3 für den Einsatz in den Zonen 2 und 22 bestehen. Es werden jedoch nach der neuen Richtlinie einige Änderungen an der Zertifizierung vorgenommen.
Neue, nach dem 20. April 2016 auf den Markt gebrachte Produkte werden auf ihrer Dokumentation statt der Richtlinie 94/9/EC die Angabe 2014/34/EU verzeichnen. Zertifikate, die auf Komponentenniveau nach dem 20. April ausgestellt werden, werden nun als „EU-Baumusterprüfbescheinigung“ bezeichnet, nicht mehr als „EG-Baumusterprüfbescheinigung“. Der Inhalt der EU-Konformitätserklärung wurde in der neuen Richtlinie ebenfalls überarbeitet. Komponenten und Ausstattung mit Drittzertifikaten nach 94/9/EC bleiben auch unter der Richtlinie 2014/34/EU gültig und müssen nicht neu zertifiziert werden.
Das neue rechtliche Rahmenwerk betont zudem die Marktüberwachung und die Erwartungen der EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich besserer Marktkontrolle. Da die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU jedoch zu dem Zweck besteht, die Anforderungen für die Herstellung und Markteinführung neuer Produkte zu steuern, ist der Kundendienst nach dem Verkauf von den Neuerungen nicht direkt betroffen. Die andere ATEX-Richtlinie, 1992/92/EC, die den Endnutzer des Gabelstaplers betrifft, wird somit nicht durch die Änderungen beeinflusst und bleibt in der jetzigen Form bestehen.


















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